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Einbürgerungen

Das Gesuchsformular können Sie bei uns anfordern. Bitte vereinbaren Sie dafür einen Beratungstermin beim Bürgerrechtsdienst. 

Das ausgefüllte Gesuchsformular ist zusammen mit den vollständigen Unterlagen beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau einzureichen. Dieses leitet das Gesuch an die zuständige Gemeinde weiter, wenn folgende Punkte vorhanden sind:

  • die Niederlassungsbewilligung liegt vor
  • die Wohnsitzvoraussetzungen sind erfüllt
  • es liegen keine hängigen Strafverfahren vor
  • die Kriterien betreffend die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind erfüllt
  • die geforderten sprachlichen Kompetenzen sind vorhanden 

Der Bürgerrechtsdienst der betreffenden Gemeinde macht nach Erhalt des Gesuchs die notwendigen Erhebungen für die Beurteilung der Einbürgerung. Dazu gehört die Durchführung eines Grundkenntnistests. Der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin muss zur persönlichen Vorstellung und Befragung vor der Einbürgerungskommission erscheinen. Anschliessend entscheidet die Kommission über das Gemeindebürgerrecht.

Der Entscheid wird dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen zur Prüfung weitergeleitet. Nach Erhalt des Einbürgerungsentscheides der Politischen Gemeinde leitet das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen diesen mit der kantonalen Empfehlung der Einbürgerung an das Staatssekretariat für Migration zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes weiter. Nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes wird das Einbürgerungsdossier der kantonalen Verwaltung zur Abstimmung im Grossen Rat des Kantons Thurgau zugestellt. Dieser entscheidet abschliessend über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Mit diesem Entscheid wird die Einbürgerung rechtskräftig.

Gesetzliche Grundlagen
Voraussetzungen

Wohnsitz:

  • 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (davon drei der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs)
  • 5 Jahre Wohnsitz im Kanton Thurgau
  • 3 Jahre Wohnsitz in der Gemeinde ohne Unterbruch
  • Die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt (Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens 6 Jahre zu betragen)

Erfolgreiche Integration:

  • Vertraut sein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen
  • Keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit
  • Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Respektierung der Werte der Bundesverfassung
  • Sprachnachweis (mündlich B2 und schriftlich B1)
  • Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
  • Förderung der Integration der Familienmitglieder

Weitere Voraussetzungen:

  • Niederlassungsbewilligung C
  • Ausreichende Existenzgrundlage
  • Arbeitsstelle / Lehrstelle / Weiterbildung (Das Existenzminimum muss auf absehbare Zeit gesichert sein)
  • Tadelloses Verhalten am Arbeitsplatz / an der Lehrstelle / in der Schule
  • Finanzielle Versorgung der Familie gewährleisten
  • Kein Bezug von Sozialleistungen in den letzten fünf Jahren
  • Keine Schulden bei den Sozialen Diensten
  • Keine offenen Betreibungen (in den letzten 5 Jahren)
  • Keine Verlustscheine (in den letzten 5 Jahren)
  • Keine offenen Steuerforderungen und rechtzeitig bezahlte Steuern
  • Keine Strafbefehle in den letzten zwei Jahren
  • Keine Einträge im schweizerischen Strafregister
Unterlagen

Gerne teilen wir Ihnen beim persönlichen Beratungsgespräch die benötigten Unterlagen mit.

 

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