Wer entgeltlich und gewerbsmässig eine gastgewerbliche Tätigkeit ausüben oder Handel mit alkoholhaltigen Getränken betreiben will, benötigt gemäss Gastgewerbegesetz (GastG) Thurgau eine Bewilligung. Die Bewilligung wird für bestimmte Lokale, Räume oder Plätze oder bestimmte Zeiten oder Anlässe erteilt. Sie lautet auf eine natürliche oder juristische Person und ist nicht übertragbar.
Für neue Betriebe wird die Bewilligung erteilt, sofern die Räume und Einrichtungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei Umbauten, Renovationen oder Umnutzungen muss vorgängig ein Baugesuch eingereicht werden. Bewilligungen können Auflagen enthalten oder zeitlich befristet sein. Für die Bewilligungserteilung wird eine Gebühr erhoben.
Gesuche sind mindestens zwei Monate vor der gewünschten Eröffnung einzureichen.
Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die verantwortliche Person handlungsfähig ist, für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet und in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gastgewerbe-, der Alkohol-, der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Betäubungsmittel- oder der Ausländergesetzgebung oder des Arbeitsrechts verletzt hat.
Die verantwortliche Person hat eine Prüfung über die Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen für das Führen eines Gastgewerbebetriebs sowie der Grundsätze der Suchtprävention zu bestehen.
Die Räume und Plätze sowie die Einrichtungen, in denen eine gastgewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, müssen betriebssicher sein. Vor der Bewilligungserteilung hat die Abteilung Bau der Stadt Arbon die Erfüllung der baulichen Anforderungen zu prüfen. Zudem muss eine Kontrolle durch das Lebensmittelinspektorat erfolgen, welches betriebliche Anforderungen verfügen kann.
Für die Erteilung einer Bewilligung werden einmalige Gebühren erhoben. Sie betragen für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit sowie für den Handel mit alkoholischen Getränken je Fr. 1000.
Das Gesuch für sämtliche Bewilligungen nach Gastgewerbegesetz ist mindestens zwei Monate vor der gewünschten Eröffnung einzureichen.
Weitere Unterlagen können je nach Bedarf nachgefordert werden.
Damit die Bewilligung erteilt werden kann, ist die Gebühr im Voraus zu entrichten. Der Entscheid erfolgt schriftlich und kann mit Auflagen und Bedingungen (auch für eine allfällige Gartenwirtschaft) verbunden sowie befristet werden.