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Quellensteuer

Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C), unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und entsprechender Ersatzeinkünfte der Quellensteuerpflicht.

Von der Besteuerung an der Quelle sind Eheleute, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben ausgenommen, wenn einer der Eheleute das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Dies gilt auch für Partnerinnen und Partner in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft.

Die Steuer berechnet sich aufgrund von Monatstarifen für Alleinstehende, verheiratete Alleinverdiener und Doppelverdiener. Die Arbeitgebenden sind für die korrekte Abrechnung und Ablieferung der geschuldeten Steuerbeträge verantwortlich.

Quellensteuerpflichtige haben die Möglichkeit, auf Antrag nachträglich ordentlich veranlagt zu werden, d.h. sie können eine Steuererklärung ausfüllen und somit zufällige Auslagen wie erhöhte Berufsauslagen, Weiterbildungskosten, Unterhaltszahlungen, Schuldzinsen, erhöhte Sozialabzüge für Kinder in Ausbildung, gemeinnützige Zuwendungen, Kinderbetreuungskosten, Unterstützungsabzug, Krankheits-. Unfall- oder behinderungsbedingte Kosten, etc. geltend zu machen.

Der Antrag muss bis spätestens 31. März des Folgejahres durch die quellensteuerpflichtige Person beim zuständigen Steueramt eingereicht werden. Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter Antrag nicht mehr zurückgezogen werden, und die quellensteuerpflichtige Person wird künftig für sämtliche folgenden Steuerperioden nachträglich ordentlich veranlagt. Ein Wechsel zurück zur ausschliesslichen Quellenbesteuerung ist nicht möglich.

Die Kantonale Steuerverwaltung Thurgau, ist für die Erhebung der Quellensteuer zuständig. 

Formulare kantonale Steuerverwaltung

Steuerverwaltung Thurgau
Natürliche Personen
Quellensteuer
Schlossmühlestrasse 15
8510 Frauenfeld
058 345 31 71

quellensteuer.sv@tg.ch

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