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Individuelle Prämienverbilligung 2024

Grundsatz

Die Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung wird anspruchsberechtigten Personen ausgerichtet, die am 1. Januar 2024 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau hatten.

Berechnungsgrundlage

Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung 2024 ist die provisorische Steuerrechnung 2023 per Stichtag 1. Januar 2024. Anspruchsberechtigt sind Personen, deren einfache Steuer der provisorischen Steuerrechnung 2023 das Maximum von 800 Franken und das steuerbare Vermögen null Franken nicht übersteigt. Für Kinder besteht Anspruch, sofern die einfache Steuer nicht mehr als 1‘600 Franken beträgt und das steuerbare Vermögen null Franken nicht übersteigt.

Quellenbesteuerte Personen

Infolge technischer Schwierigkeiten kommt es beim Versand der Antragsformulare für quellenbesteuerte Personen zu Verzögerungen. Der Versand erfolgt voraussichtlich bis Ende Juli 2024. Zum jetzigen Zeitpunkt kann deshalb noch nicht geprüft werden, ob ein Anspruch auf Prämienverbilligung 2024 besteht oder nicht.

Verfall des Anspruchs

Der Anspruch auf Prämienverbilligung 2024 aufgrund der provisorischen Steuerrechnung 2023 verfällt am 31. Dezember 2024. Wer im März 2024 (bzw. bis Ende Juli 2024 bei Quellenbesteuerten) keinen Antrag erhalten hat und der Meinung ist, aufgrund der provisorischen Steuerrechnung 2023 per Stichtag 1. Januar 2024 zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt zu sein, kann sich beim Sozialversicherungsamt melden. Kurzaufenthalter/-innen mit Aufenthalt im Kanton Thurgau haben den Antrag auf Prämienverbilligung bis am 31. Dezember 2024 zu stellen. Ansonsten verfällt der Anspruch.

Neubemessung der Prämienverbilligung

Lassen sich für die Prämienverbilligung 2024, gestützt auf die Schlussrechnung 2024, verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen, so können die betroffenen Personen innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Schlussrechnung 2024 beim Sozialversicherungsamt eine Neubemessung beantragen. Dasselbe Verfahren gilt auch für die Prämienverbilligung der Vorjahre.

Kontakt

Für ergänzende Auskünfte steht das Sozialversicherungsamt gerne zur Verfügung – persönlich an der Walhallastrasse 2 (Schalter 3), per E-Mail an sozialversicherungsamt@arbon.ch oder telefonisch unter 071 447 17 90.

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