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Individuelle Prämienverbilligung 2023

Grundsatz

Die Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung wird anspruchsberechtigten Personen ausgerichtet, die am 1. Januar 2023 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau hatten.

Berechnungsgrundlage

Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung 2023 sind die provisorischen Steuerdaten 2022 per Stichtag 1. Januar 2023. Anspruchsberechtigt sind Personen, deren einfache Steuer der provisorischen Steuerrechnung 2022 das Maximum von 800 Franken und das steuerbare Vermögen von null Franken nicht übersteigt. Für Kinder besteht Anspruch, sofern die einfache Steuer nicht mehr als 1‘600 Franken beträgt und das steuerbare Vermögen null Franken nicht übersteigt.

Verfall des Anspruchs

Der Anspruch auf Prämienverbilligung 2023 aufgrund der provisorischen Steuerdaten 2022 verfällt am 31. Dezember 2023. Wer im Frühjahr keinen Antrag erhalten hat und der Meinung ist, aufgrund der provisorischen Steuerdaten 2022 zum Bezug einer Prämienverbilligung berechtigt zu sein, kann sich bis spätestens 22. Dezember 2023 persönlich beim Sozialversicherungsamt melden. Schriftliche Anträge werden bis zum 31. Dezember 2023 berücksichtigt.

Neubemessung der Prämienverbilligung

Lassen sich für die Prämienverbilligung 2023, gestützt auf die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2023, verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen, so können die betroffenen Personen innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Schlussrechnung 2023 beim Sozialversicherungsamt eine Neubemessung verlangen. Das gleiche Verfahren gilt auch für die Prämienverbilligungen der Vorjahre.

Kontakt

Für ergänzende Auskünfte steht das Sozialversicherungsamt gerne zur Verfügung – persönlich an der Walhallastrasse 2 (Schalter 3), per E-Mail an sozialversicherungen@arbon.ch oder telefonisch unter 071 447 17 90.

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