Arbon, 7. März 2017
Mietzinsrichtlinien für sozialhilfebeziehende Personen angepasst
Personen, die Sozialhilfe beziehen, sind verpflichtet, in günstigem Wohnraum zu leben. Was das konkret bedeutet, ist in den Mietzinsrichtlinien festgehalten. Diese hat das Sozialamt Arbon überarbeitet und per 1. März 2017 in Kraft gesetzt.
Wer Sozialhilfe bezieht, ist verpflichtet, seine Notlage aus eigener Kraft zu beheben oder zu mindern. Dazu gehört der Einsatz der eigenen Arbeitskraft genauso wie die Nutzung günstigen Wohnraums. Ist also eine Person auf Sozialhilfe angewiesen und bewohnt gleichzeitig eine verhältnismässig teure Wohnung, so wird sie in eine günstigere Wohnung umziehen müssen. Um behördlicher Willkür vorzubeugen, braucht es hierfür klare Spielregeln. Insbesondere muss nachvollziehbar definiert werden, welcher Mietzins sozialhilfebeziehenden Personen maximal angerechnet wird.
Beim Festsetzen der Mietzinslimiten sind zwei Faktoren entscheidend. Erstens muss die Höhe der anrechenbaren Wohnkosten der Haushaltsgrösse entsprechen. So hat eine vierköpfige Familie einen höheren Raumbedarf als ein Einpersonenhaushalt. Zweitens muss das Mietzinsniveau den örtlichen Verhältnissen angepasst sein. Die Mieten in Küssnacht sind ungleich höher als diejenigen in Arbon. Die anrechenbaren Wohnkosten dürfen nicht künstlich tief angesetzt werden, um Betroffene zum Wegzug zu bewegen – Sozialhilfeklienten verbleibt das in der Bundesverfassung begründete Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes. Es muss also sichergestellt sein, dass Wohnraum gemäss den geltenden Richtlinien auch effektiv in der Gemeinde verfügbar ist.
Das Sozialamt Arbon überprüft die eigenen Mietzinsrichtlinien regelmässig. Zuletzt wurden im Juni 2016 während zwei Wochen alle freien Wohnungen in Arbon systematisch aufgelistet. Anschliessend wurde der Raumbedarf für verschiedene Haushaltsgrössen in Übereinstimmung mit Gesetz und SKOS-Richtlinien festgelegt. Um die anrechenbaren Nettomietkosten zu bestimmen, wurden die Durchschnittskosten der jeweils günstigsten Wohnungen einer Kategorie berechnet. Den Nettowohnkosten wurden die Nebenkosten gemäss Empfehlung des Hauseigentümerverbandes hinzugefügt, was letztendlich den maximal anrechenbaren Mietzins ergibt. Die Mietzinslimiten des Sozialamtes Arbon können abgerufen werden auf www.arbon.ch/verwaltung-politik/soziales/merkblaetter_und_reglemente.
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